Freistellungsauftrag vergessen: Wie holen Sie sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer via Steuererklärung zurück?
Zusammenfassend:
- Ja, Sie können sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer vollständig über die Anlage KAP Ihrer Steuererklärung zurückholen.
- Der Schlüssel liegt nicht nur in der Korrektur, sondern im proaktiven Management Ihrer Freibeträge, um zukünftige Zahlungen zu vermeiden.
- Verteilen Sie Ihren Freibetrag von 1.000 € (bzw. 2.000 € für Paare) strategisch auf Ihre Konten, priorisiert nach sicheren Erträgen.
- Sonderfälle wie Ehe, Kinder (NV-Bescheinigung) und geringes Einkommen (Günstigerprüfung) bieten erhebliche, oft ungenutzte Steuersparpotenziale.
Ein Blick auf den Kontoauszug und der Schreck ist groß: Die Bank hat von Ihren Zinsen oder Dividenden 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Der Grund ist meist schnell gefunden: Sie haben vergessen, einen Freistellungsauftrag zu stellen oder diesen ausreichend hoch anzupassen. Die gute Nachricht zuerst: Dieses Geld ist nicht verloren. Sie können es sich bis auf den letzten Cent vom Finanzamt zurückholen.
Viele Ratgeber konzentrieren sich nun auf den rein technischen Prozess – das Ausfüllen der Anlage KAP in der Steuererklärung. Doch als Ihr serviceorientierter Berater möchte ich einen Schritt weitergehen. Betrachten wir diesen Fehler nicht als Ärgernis, sondern als perfekte Gelegenheit, Ihre finanzielle Struktur grundlegend zu optimieren. Es geht darum, den Freistellungsauftrag nicht als lästige Pflicht, sondern als das zu verstehen, was er ist: ein aktives Werkzeug zur intelligenten Steuerung Ihrer Kapitalerträge.
In diesem Artikel zeige ich Ihnen nicht nur, wie Sie die bereits gezahlte Steuer zurückfordern. Viel wichtiger noch: Sie lernen, wie Sie Ihre Freibetrags-Architektur strategisch so aufbauen, dass dieser Fehler nie wieder passiert. Wir werden die optimale Aufteilung analysieren, Potenziale für Verheiratete und Familien aufdecken und klären, wann sich statt des pauschalen Steuersatzes sogar Ihr persönlicher, niedrigerer Steuersatz anwenden lässt. Machen wir aus einem kleinen Fauxpas einen großen Gewinn für Ihre finanzielle Zukunft.
Dieser Leitfaden führt Sie systematisch durch alle wichtigen Aspekte, von der grundlegenden Aufteilung Ihres Freibetrags bis hin zu fortgeschrittenen Optimierungsstrategien. Der folgende Überblick zeigt Ihnen die Themen, die wir gemeinsam behandeln werden.
Inhaltsverzeichnis: Ihr Weg zur optimalen Steuerersparnis
- Wie splitten Sie 1.000 € Freibetrag optimal auf Tagesgeld, Depot und Bausparer auf?
- Wie verdoppeln Sie Ihren Freibetrag auf 2.000 € direkt nach der Hochzeit?
- Sollten Sie den Auftrag befristen oder laufen lassen, um Fehler zu vermeiden?
- Was passiert, wenn Sie bei drei Banken versehentlich insgesamt 1.500 € freigestellt haben?
- Wie nutzen Sie eigene Freistellungsaufträge für die Depots Ihrer minderjährigen Kinder?
- Thesaurierender ETF oder Ausschütter manuell reinvestieren: Was spart Gebühren?
- Wie erhalten Sie Kapitalerträge komplett steuerfrei ausgezahlt, wenn Sie wenig verdienen?
- Abgeltungsteuer optimieren: Wann lohnt sich die Günstigerprüfung statt der pauschalen 25 %?
Wie splitten Sie 1.000 € Freibetrag optimal auf Tagesgeld, Depot und Bausparer auf?
Die Grundlage für ein effektives Freibetrags-Management ist die strategische Aufteilung. Der häufigste Fehler ist, den gesamten Betrag pauschal bei einer Bank zu hinterlegen, während bei anderen Instituten Steuern anfallen. Seit 2023 wurde der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro pro Person (vorher 801 Euro) erhöht. Diese Summe will intelligent verteilt werden, um Ihre Steuerlast auf null zu senken. Es geht nicht darum, die Zukunft exakt vorherzusagen, sondern darum, eine logische und flexible Struktur zu schaffen.
Eine bewährte Methode ist die Priorisierung nach der Planbarkeit der Erträge. Gehen Sie dabei wie folgt vor:
- Erträge inventarisieren: Listen Sie alle Ihre Konten, Depots und Verträge auf, die Kapitalerträge generieren, und schätzen Sie die erwarteten Jahreserträge.
- Sichere Erträge priorisieren: Beginnen Sie mit den am besten planbaren Erträgen. Das sind Zinsen aus Tages- und Festgeldkonten oder Bausparverträgen. Weisen Sie den Freibetrag zuerst diesen Konten zu.
- Sicherheitspuffer einplanen: Verteilen Sie nicht 100 % der erwarteten Erträge, sondern lassen Sie einen Puffer. Eine gute Regel ist, etwa 90 % der erwarteten Zinsen freizustellen. Das schützt Sie vor unerwartet höheren Zinsgutschriften.
- Restbetrag für variable Erträge nutzen: Den verbleibenden Freibetrag verteilen Sie auf Ihre Depots. Hier sind die Erträge (Dividenden, Kursgewinne aus Verkäufen) schwerer planbar. Es ist oft sinnvoll, bei der Depotbank einen größeren Pauschalbetrag zu hinterlegen, um unerwartete Gewinne abzudecken.
- Regelmäßige Überprüfung: Kontrollieren Sie Ihre Aufteilung mindestens einmal im Jahr, idealerweise gegen Ende des dritten Quartals. So können Sie noch Anpassungen für das laufende Jahr vornehmen.
Die optimale Aufteilung hängt stark von Ihrem persönlichen Anlegerprofil ab. Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Orientierung, wie eine strategische Verteilung aussehen könnte.
| Anlegertyp | Tagesgeld/Festgeld | Depot | Bausparer |
|---|---|---|---|
| Konservativer Sparer | 60% | 20% | 20% |
| Ausgewogener Anleger | 30% | 50% | 20% |
| Aktiver Trader | 10% | 80% | 10% |
Diese proaktive Planung stellt sicher, dass Sie den Großteil Ihrer Kapitalerträge steuerfrei erhalten und sich nicht jedes Jahr über unnötig gezahlte Steuern ärgern müssen.
Wie verdoppeln Sie Ihren Freibetrag auf 2.000 € direkt nach der Hochzeit?
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bietet der Gesetzgeber einen entscheidenden Vorteil: Der Sparer-Pauschbetrag verdoppelt sich. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Freibetrag auf 2.000 Euro. Dieses Potenzial wird oft nicht sofort nach der Heirat genutzt. Dabei ist die Einrichtung eines gemeinsamen Freistellungsauftrags ein einfacher, aber wirkungsvoller Schritt.
Ein gemeinsamer Auftrag hat den großen Vorteil, dass die Erträge beider Partner flexibel verrechnet werden. Erzielt beispielsweise ein Partner 1.500 Euro an Erträgen und der andere nur 200 Euro, werden diese Erträge gemeinsam betrachtet (insgesamt 1.700 Euro) und bleiben unter dem gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro komplett steuerfrei. Bei getrennten Aufträgen müsste der erste Partner 500 Euro versteuern.
Das Beste daran: Diese Regelung gilt rückwirkend für das gesamte Jahr der Eheschließung. Selbst wenn Sie erst im Dezember heiraten, können Sie den vollen gemeinsamen Freibetrag für das ganze Jahr nutzen. Die folgende Fallstudie verdeutlicht das enorme Potenzial.
Fallstudie: Rückwirkende Steuererstattung nach Heirat
Ein Paar heiratet im November 2024. Beide hatten bis dahin jeweils einen Einzelfreistellungsauftrag über 1.000 Euro bei ihren Banken. Im Laufe des Jahres hat jeder von ihnen bereits 1.000 Euro an Kapitalerträgen erzielt und voll ausgeschöpft. Zusätzlich hat die Ehefrau bei einer anderen Bank weitere 300 Euro an Zinsen erhalten, auf die bereits Abgeltungsteuer abgeführt wurde. Durch die Heirat und die Wahl der Zusammenveranlagung für 2024 gilt nun rückwirkend der gemeinsame Freibetrag von 2.000 Euro. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung können sie die zu viel gezahlte Steuer auf die 300 Euro vollständig zurückfordern, wie eine Analyse von Buhl zu den Details des Sparer-Pauschbetrags bestätigt.
Es ist daher ratsam, direkt nach der Hochzeit alle bestehenden Einzelaufträge zu kündigen und bei den betreffenden Banken gemeinsame Freistellungsaufträge einzurichten, um die Verwaltung zu vereinfachen und die steuerliche Effizienz zu maximieren.
Sollten Sie den Auftrag befristen oder laufen lassen, um Fehler zu vermeiden?
Bei der Einrichtung eines Freistellungsauftrags stehen Sie vor einer strategischen Entscheidung: Soll der Auftrag unbefristet gelten oder bis zum Ende des jeweiligen Jahres befristet sein? Beide Optionen haben Vor- und Nachteile, die Sie je nach Ihrer persönlichen Situation abwägen sollten. Ein unbefristeter Auftrag ist bequem, birgt aber auch Risiken.
Ein unbefristeter Auftrag („gültig bis auf Widerruf“) ist die Standardeinstellung bei den meisten Banken. Er verlängert sich automatisch jedes Jahr, solange Sie ihn nicht ändern oder kündigen. Das ist praktisch, da Sie sich nicht jedes Jahr erneut darum kümmern müssen. Die Gefahr besteht jedoch darin, ihn zu vergessen. Wenn Sie ein Konto auflösen und vergessen, den Freistellungsauftrag dort auf 0 Euro zu setzen, blockiert dieser „Karteileichen“-Auftrag weiterhin einen Teil Ihres Gesamt-Freibetrags. Dieses Problem fällt oft erst auf, wenn bei einer anderen Bank unerwartet Steuern anfallen.
Ein befristeter Auftrag (gültig bis 31.12. des laufenden Jahres) bietet mehr Kontrolle und Sicherheit. Er zwingt Sie quasi dazu, Ihre Freibetrags-Architektur jährlich zu überprüfen und bewusst neu festzulegen. Dies minimiert das Risiko vergessener Aufträge bei geschlossenen Konten. Der Nachteil ist der höhere administrative Aufwand. Wichtig zu wissen ist: Auch ein erst im Dezember erteilter Auftrag gilt rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr.
Die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht die strategische Abwägung zwischen Bequemlichkeit und Kontrolle.

Wie das Bild symbolisch darstellt, steht der unbefristete Auftrag für einen kontinuierlichen, aber potenziell unkontrollierten Fluss, während der befristete Auftrag einen klaren Endpunkt und damit einen bewussten Neustart symbolisiert. Für Anleger, die ihre Finanzen selten überprüfen, kann ein befristeter Auftrag ein nützlicher „Stolperstein“ sein, der zu einer jährlichen Überprüfung anregt und so langfristig Fehler vermeidet.
Letztendlich ist die beste Wahl diejenige, die am besten zu Ihrem persönlichen Organisationsstil passt und Ihnen hilft, die Kontrolle über Ihre Finanzen zu behalten.
Was passiert, wenn Sie bei drei Banken versehentlich insgesamt 1.500 € freigestellt haben?
Im Eifer des Gefechts kann es schnell passieren: Man richtet bei mehreren Banken Freistellungsaufträge ein und überschreitet in der Summe den maximal zulässigen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Die erste Reaktion ist oft Besorgnis: Begeht man hier Steuerhinterziehung? Die klare Antwort lautet: Nein, keine Panik. Das System ist darauf ausgelegt, solche Fehler zu erkennen und zu korrigieren, ohne dass Ihnen sofort Strafen drohen.
Der Grund dafür ist ein automatisierter Datenabgleich. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge sowie die tatsächlich genutzten Freibeträge jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Dort laufen alle Daten zusammen. Stellt das BZSt fest, dass die Summe Ihrer freigestellten Beträge den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt, informiert es automatisch Ihr zuständiges Finanzamt.
Das Finanzamt wird Sie daraufhin in der Regel auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. In der Anlage KAP müssen Sie dann alle Ihre Kapitalerträge von allen Banken eintragen. Das Finanzamt berechnet anschließend die korrekte Steuer auf die Erträge, die den Pauschbetrag überschreiten, und fordert diese nach. Es handelt sich also um eine Korrektur, nicht um eine Bestrafung. Die Experten der Finanztip Redaktion fassen dies beruhigend zusammen:
Eine Überschreitung des Sparer-Pauschbetrags ist kein Steuerbetrug und führt zunächst zu keinen Strafen. Das Finanzamt wird die zu Unrecht steuerfrei gestellten Beträge im Steuerbescheid nachversteuern.
– Finanztip Redaktion, Finanztip Ratgeber Freistellungsauftrag
Der beste Weg, dieses Szenario zu vermeiden, ist eine einfache Excel-Liste oder eine Notiz, in der Sie Ihre vergebenen Freistellungsaufträge pro Bank festhalten. So behalten Sie stets den Überblick und stellen sicher, dass die Summe 1.000 Euro nicht überschreitet.
Wie nutzen Sie eigene Freistellungsaufträge für die Depots Ihrer minderjährigen Kinder?
Ein Depot für den Nachwuchs einzurichten, ist eine hervorragende Möglichkeit, frühzeitig Vermögen aufzubauen. Doch wie werden die Erträge aus diesem Depot steuerlich behandelt? Viele Eltern gehen davon aus, dass sie einfach einen Teil ihres eigenen Freibetrags auf das Kinderdepot „übertragen“ können. Das ist jedoch ein Trugschluss. Jedes Kind ist ein eigenständiger Steuerpflichtiger und hat Anspruch auf einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.
Sie können also für das Depot Ihres Kindes einen separaten Freistellungsauftrag über bis zu 1.000 Euro einrichten. Wichtig ist dabei, dass das Geld auf dem Depot auch wirklich dem Kind gehört und nicht nur zum „Steuersparen“ für die Eltern geparkt wird (Stichwort: Schenkungssteuerfreibeträge beachten). Doch für die meisten Kinder gibt es eine noch weitaus lukrativere Option als den einfachen Freistellungsauftrag: die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung).
Eine NV-Bescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen einer Person unter dem Grundfreibetrag liegt. Für Kinder ohne eigenes Einkommen ist dies in der Regel der Fall. Mit dieser Bescheinigung können Kapitalerträge weit über die 1.000 Euro hinaus komplett steuerfrei bleiben.
Dieses Bild symbolisiert die Weitergabe von finanzieller Verantwortung und die kluge Planung für die Zukunft des Kindes – ein Kerngedanke bei der Nutzung steuerlicher Vorteile.

Die folgende Fallstudie zeigt den gewaltigen Unterschied zwischen einem Freistellungsauftrag und einer NV-Bescheinigung für ein Kinderdepot.
Fallstudie: Kinderdepot mit NV-Bescheinigung optimal nutzen
Familie Schmidt richtet für ihre 10-jährige Tochter ein Junior-Depot ein. Da das Kind keine eigenen Einkünfte hat, beantragen sie eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt. Damit können Kapitalerträge bis zum Grundfreibetrag von 11.784 Euro (Stand 2024) plus dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro und der Werbungskostenpauschale von 36 Euro, also insgesamt 12.820 Euro, komplett steuerfrei erwirtschaftet werden. Dies ist ein Vielfaches dessen, was mit einem einfachen Freistellungsauftrag möglich wäre, wie auch Steuerexperten von Buhl bestätigen.
Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist unkompliziert und meist für drei Jahre gültig. Sie ist das mit Abstand mächtigste Werkzeug, um den Vermögensaufbau für Ihre Kinder steuerfrei zu gestalten.
Thesaurierender ETF oder Ausschütter manuell reinvestieren: Was spart Gebühren?
Bei der Wahl von ETFs für den langfristigen Vermögensaufbau stellt sich oft die Frage: Soll ich einen ausschüttenden oder einen thesaurierenden Fonds wählen? Aus steuerlicher Sicht und im Kontext des Freistellungsauftrags gibt es hier wichtige Unterschiede. Ein ausschüttender ETF zahlt Dividenden direkt auf Ihr Verrechnungskonto aus. Diese Ausschüttungen sind Kapitalerträge und werden sofort besteuert, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Dies hat den Vorteil, dass Sie Ihren Freibetrag Jahr für Jahr einfach und transparent nutzen können.
Ein thesaurierender ETF hingegen reinvestiert die Dividenden automatisch wieder in den Fonds. Das Kapital wächst also intern, ohne dass Sie einen Geldfluss auf Ihrem Konto sehen. Lange Zeit war dies steuerlich attraktiv, da die Steuer erst bei Verkauf der Anteile fällig wurde (Steuerstundung). Seit der Investmentsteuerreform 2018 hat sich das jedoch geändert. Um eine zu lange Steuerstundung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die sogenannte Vorabpauschale eingeführt.
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, der jährlich auf thesaurierende Fonds besteuert wird, auch wenn Sie nichts verkaufen. Die Höhe hängt von der Wertentwicklung des Fonds und einem jährlich festgelegten Basiszins ab. Nachdem dieser Zins in den letzten Jahren bei null oder negativ lag, ist die Vorabpauschale nun wieder relevant. Seit 2024 ist die Vorabpauschale wieder relevant mit einem Basiszins von 2,29%. Das bedeutet: Auch bei thesaurierenden ETFs wird nun jährlich ein Betrag über die Vorabpauschale besteuert, der Ihren Freistellungsauftrag belasten kann.
Was bedeutet das für die Praxis? Der steuerliche Vorteil der Thesaurierer durch die Stundung ist geringer geworden. Für Anleger, die ihren Freibetrag gezielt nutzen möchten, können ausschüttende ETFs einfacher zu handhaben sein. Sie sehen die Erträge, können den Freibetrag voll nutzen und die ausgeschütteten Beträge bei Bedarf manuell und ohne zusätzliche Gebühren wieder anlegen. Thesaurierer bleiben dennoch attraktiv wegen ihrer Einfachheit (automatisches Reinvestieren), aber die steuerliche Handhabung ist durch die Vorabpauschale etwas komplexer geworden.
Für die meisten Anleger, die auf Einfachheit und eine klare Nutzung ihres Freibetrags Wert legen, sind ausschüttende ETFs oft die transparentere und unkompliziertere Wahl.
Wie erhalten Sie Kapitalerträge komplett steuerfrei ausgezahlt, wenn Sie wenig verdienen?
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ist nicht die einzige Möglichkeit, Kapitalerträge steuerfrei zu vereinnahmen. Für Personen mit einem insgesamt geringen zu versteuernden Einkommen – wie Rentner, Studenten oder Geringverdiener – gibt es ein weitaus wirkungsvolleres Instrument: die bereits erwähnte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie befreit nicht nur von der Abgeltungsteuer, sondern von der Steuerpflicht auf Kapitalerträge insgesamt, solange das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.
Der Grundfreibetrag ist die Einkommensgrenze, bis zu der keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Für das Jahr 2024 liegt er bei 11.784 Euro. Zählt man den Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) und die Werbungskostenpauschale (36 €) hinzu, ergibt sich eine beachtliche Summe. Mit einer NV-Bescheinigung können Geringverdiener bis zu 12.820 Euro an Kapitalerträgen im Jahr komplett steuerfrei erhalten. Dies ist ein enormer Hebel, der es ermöglicht, auch größere Zinserträge oder Dividenden ohne jeglichen Steuerabzug zu vereinnahmen.
Wenn Sie also wissen, dass Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen (Rente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc.) unter dieser Grenze bleiben wird, ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung der cleverste Schritt. Sie reichen die Bescheinigung bei Ihrer Bank ein, und diese wird für die Gültigkeitsdauer (in der Regel drei Jahre) keinerlei Steuern auf Ihre Kapitalerträge abführen.
Die Beantragung ist unkompliziert und kann Ihnen erheblichen administrativen Aufwand und vor allem unnötige Steuerzahlungen ersparen. Hier ist Ihr praktischer Plan zur Beantragung.
Ihr Fahrplan zur NV-Bescheinigung
- Einkommen prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihr voraussichtliches gesamtes Jahreseinkommen (inklusive aller Kapitalerträge) unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (2024) liegt.
- Formular beschaffen: Laden Sie das offizielle Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ von der Webseite Ihres Finanzamts oder dem Formular-Management-System des Bundes herunter.
- Antrag ausfüllen: Füllen Sie den Antrag sorgfältig aus. Sie müssen Angaben zu allen erwarteten Einkünften machen (Rente, Zinsen, Mieten etc.).
- Antrag einreichen: Senden Sie den unterschriebenen Antrag an Ihr zuständiges Finanzamt. Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen.
- Bescheinigung weiterleiten: Sobald Sie die NV-Bescheinigung erhalten, fertigen Sie Kopien an und reichen diese bei allen Banken ein, bei denen Sie Kapitalerträge erwarten.
Für alle Berechtigten ist die NV-Bescheinigung dem Freistellungsauftrag bei weitem überlegen und sollte die erste Wahl sein, um die volle Rendite ohne Steuerabzug zu sichern.
Das Wichtigste in Kürze
- Proaktive Planung schlägt reaktive Korrektur: Die strategische Aufteilung Ihres Freibetrags nach der Sicherheit der Erträge ist der Schlüssel, um unnötige Steuerzahlungen von vornherein zu vermeiden.
- Spezifische Lebenssituationen nutzen: Die Verdopplung des Freibetrags für Ehepaare und die Nutzung der NV-Bescheinigung für Kinder oder Geringverdiener sind die größten Hebel zur Steueroptimierung.
- Steuererklärung als Chance: Betrachten Sie die Anlage KAP nicht als Last, sondern als mächtiges Werkzeug, um sich nicht nur vergessene Steuern zurückzuholen, sondern durch die Günstigerprüfung potenziell noch mehr zu sparen.
Abgeltungsteuer optimieren: Wann lohnt sich die Günstigerprüfung statt der pauschalen 25 %?
Selbst wenn Sie Ihren Freibetrag ausgeschöpft haben oder vergessen haben, ihn einzurichten, ist die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % nicht immer das letzte Wort. Für alle Sparer, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, hat das Finanzamt ein kundenfreundliches Verfahren eingebaut: die Günstigerprüfung. Diese Prüfung erfolgt automatisch, sobald Sie Ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben.
Das Prinzip ist einfach: Das Finanzamt vergleicht zwei Szenarien. Szenario A ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %. Szenario B ist die Besteuerung dieser Erträge mit Ihrem individuellen, progressiven Einkommensteuersatz. Das Finanzamt wählt dann automatisch die für Sie günstigere Variante aus. Sie können also durch die Angabe Ihrer Kapitalerträge in der Steuererklärung niemals schlechter gestellt werden, sondern nur profitieren.
Diese Prüfung ist besonders relevant für Personen mit einem moderaten Einkommen, wie zum Beispiel Studenten, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder Rentner, deren gesamtes zu versteuerndes Einkommen so niedrig ist, dass ihr Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.
Fallstudie: Günstigerprüfung für Geringverdiener
Ein Student hat ein jährliches Einkommen von 15.000 Euro und erzielt zusätzlich Kapitalerträge von 800 Euro, für die er keinen Freistellungsauftrag eingerichtet hat. Die Bank führt pauschal 25 % Abgeltungsteuer ab (200 Euro). In seiner Steuererklärung gibt er die Erträge an. Sein persönlicher Grenzsteuersatz liegt aufgrund seines geringen Einkommens bei nur etwa 14 %. Durch die automatische Günstigerprüfung berechnet das Finanzamt die Steuer neu: 14 % von 800 Euro sind 112 Euro. Der Student erhält somit eine Erstattung von 88 Euro, wie auch ein Praxisbeispiel der Sparkasse zeigt.
Es lohnt sich also in jedem Fall, die Anlage KAP auszufüllen, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegen könnte. Damit stellen Sie sicher, dass Sie nicht einen Cent zu viel an den Fiskus abführen und verwandeln Ihre Steuererklärung von einer Pflichtübung in ein echtes Sparinstrument.
Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag
Was passiert mit einem unbefristeten Freistellungsauftrag bei Kontowechsel?
Ein unbefristeter Auftrag muss bei Kontoauflösung aktiv auf 0 Euro gesetzt oder gelöscht werden, sonst blockiert er weiterhin den Freibetrag. Bei befristeten Aufträgen erledigt sich dies automatisch zum Jahresende.
Kann ich einen Freistellungsauftrag unterjährig ändern?
Ja, Änderungen sind jederzeit im laufenden Jahr möglich, solange der neue Betrag nicht kleiner ist als der bereits genutzte Betrag. Nach Jahresende geht dies nur noch über die Steuererklärung.
Gilt ein befristeter Auftrag rückwirkend für das gesamte Jahr?
Ja, auch wenn Sie den Auftrag erst im Dezember erteilen, gilt er rückwirkend ab dem 1. Januar des laufenden Jahres.