Frühzeitige Schenkungen an Kinder: Wie nutzen Sie den 400.000 € Freibetrag alle 10 Jahre optimal?

Veröffentlicht am März 15, 2024

Die optimale Nutzung des 400.000-€-Freibetrags geht weit über eine einfache Geldübergabe hinaus; sie ist ein Instrument zur aktiven, generationenübergreifenden Vermögenssicherung.

  • Vertragliche Klauseln (z. B. Nießbrauch, Rückfallrechte) sind entscheidend, um die Kontrolle zu behalten und das Vermögen vor Risiken wie Scheidung oder Insolvenz des Kindes zu schützen.
  • Die 10-Jahres-Frist hat Tücken: Bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt beginnt sie oft nicht zu laufen, was Pflichtteilsansprüche Dritter wieder aufleben lassen kann.

Empfehlung: Analysieren Sie Ihre familiäre Situation und gestalten Sie Schenkungsverträge proaktiv, um nicht nur Steuern zu sparen, sondern das Familienvermögen für die nächste Generation unangreifbar zu machen.

Die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation ist eine der bedeutendsten finanziellen Entscheidungen, die eine Familie treffen kann. Viele vermögende Eltern und Großeltern kennen die goldene Regel: Alle zehn Jahre können pro Kind und Elternteil 400.000 Euro steuerfrei verschenkt werden. Dieser Freibetrag scheint ein einfaches Werkzeug zur Reduzierung der zukünftigen Erbschaftsteuer zu sein. Doch die rein mathematische Nutzung dieser Möglichkeit ist nur die halbe Wahrheit und lässt die größten Risiken unberücksichtigt. Die gängige Annahme, eine frühzeitige Schenkung sei per se eine sichere Sache, ist eine gefährliche Vereinfachung.

In der Praxis geht es nicht nur darum, Vermögen zu übertragen, sondern es auf seiner Reise in die nächste Generation zu schützen. Was passiert, wenn das beschenkte Kind sich scheiden lässt? Wenn es in die Insolvenz gerät? Oder wenn familiäre Konflikte zu Pflichtteilsansprüchen führen, die die Schenkung im Nachhinein angreifbar machen? Diese Fragen werden oft vernachlässigt, können aber den Kern des Familienvermögens gefährden. Die wahre Kunst der Vermögensnachfolge liegt daher nicht im bloßen Ausnutzen von Freibeträgen, sondern in der vorausschauenden Absicherung gegen unvorhergesehene Lebensereignisse.

Doch was, wenn der Schlüssel nicht darin liegt, das Vermögen einfach aus der Hand zu geben, sondern darin, es kontrolliert und abgesichert weiterzureichen? Dieser Artikel verfolgt einen strategischen Ansatz. Wir betrachten die Schenkung nicht als einmaligen Akt, sondern als ein Instrument der generationenübergreifenden Planung. Es geht darum, das Vermögen proaktiv gegen die „vier Reiter der Vermögensvernichtung“ – Scheidung, Insolvenz, Pflichtteilsansprüche und den Fiskus – unangreifbar zu machen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit den richtigen vertraglichen Gestaltungen nicht nur Steuern sparen, sondern die Kontrolle behalten und das Erbe für Ihre Kinder und Enkel nachhaltig sichern.

Dieser Leitfaden führt Sie durch die entscheidenden strategischen Überlegungen für eine abgesicherte Vermögensübertragung. Anhand praxisnaher Beispiele und klarer Vergleiche decken wir die Fallstricke auf und präsentieren Ihnen die wirksamsten Instrumente für Ihre Nachfolgeplanung.

Warum Sie das Haus überschreiben, aber trotzdem darin wohnen bleiben sollten

Eine Immobilie zu Lebzeiten zu verschenken, ist ein effektiver Weg, den 400.000-Euro-Freibetrag zu nutzen. Doch die Vorstellung, das eigene Zuhause komplett aus der Hand zu geben, schreckt viele ab. Die Lösung liegt in einer Schenkung unter Vorbehalt. Sie übertragen das Eigentum, sichern sich aber weitreichende Rechte, die Ihnen Kontrolle und finanzielle Sicherheit garantieren. Die beiden wichtigsten Instrumente dafür sind das Wohnrecht und der Nießbrauch. Während das Wohnrecht Ihnen lediglich erlaubt, die Immobilie selbst zu bewohnen, geht der Nießbrauch viel weiter: Sie dürfen die Immobilie nicht nur selbst nutzen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen für sich behalten. Wirtschaftlich bleiben Sie der Herr im Haus.

Dieser Vorbehalt hat einen entscheidenden steuerlichen Vorteil: Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Immobilie abgezogen, was die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer drastisch reduziert. So können auch Immobilien, deren Wert weit über 400.000 Euro liegt, steuerfrei übertragen werden. Die Absicherung dieser Rechte erfolgt durch eine notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch, wodurch sie auch gegenüber Dritten (z.B. Käufern) absolut bindend sind.

Praxisbeispiel: Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch

Ein 50-jähriger Vater überträgt seinem Sohn ein Mehrfamilienhaus im Wert von 1,3 Millionen Euro. Die jährlichen Mieteinnahmen betragen 70.000 Euro. Der Wert des Nießbrauchs wird anhand der statistischen Lebenserwartung berechnet und beträgt in diesem Fall 1.019.690 Euro. Dieser Betrag wird vom Immobilienwert abgezogen (1.300.000 € – 1.019.690 €). Die steuerlich relevante Schenkung für den Sohn beläuft sich somit nur noch auf 280.310 Euro. Da dieser Betrag unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt, bleibt die gesamte Übertragung der Millionen-Immobilie steuerfrei.

Symbolische Darstellung einer Rückauflassungsvormerkung als ultimative Sicherheitsklausel im Grundbuch

Die Wahl zwischen Nießbrauch und Wohnrecht hängt von Ihren Zielen ab. Wenn es nur um die Eigennutzung bis zum Lebensende geht, kann ein Wohnrecht ausreichen. Wenn Sie sich jedoch maximale Flexibilität und die wirtschaftlichen Erträge sichern wollen, ist der Nießbrauch die überlegene strategische Option. Die folgende Tabelle verdeutlicht die zentralen Unterschiede.

Kriterium Nießbrauch Wohnrecht
Vermietungsrecht Ja, Mieteinnahmen gehören dem Nießbraucher Nein, nur persönliche Nutzung möglich
Instandhaltung Trägt der Nießbraucher Meist trägt der Eigentümer
Grundsteuer Zahlt der Eigentümer Zahlt der Eigentümer
Versicherungen Trägt der Nießbraucher Meist trägt der Eigentümer
Steuerliche Bewertung Höherer Kapitalwert (mehr Steuerersparnis) Niedrigerer Kapitalwert
Mieteinnahmen versteuern Der Nießbraucher versteuert Nicht anwendbar

Wie schenken Sie Enkeln steuerfrei Geld, indem Sie es erst den eigenen Kindern geben?

Großeltern möchten oft auch ihre Enkelkinder finanziell bedenken. Der direkte Weg ist jedoch steuerlich unattraktiv: Der Freibetrag für Schenkungen von Großeltern an Enkel beträgt nur 200.000 Euro. Existieren die Eltern des Enkels noch, fällt dieser sogar in die ungünstigere Steuerklasse II. Ein eleganter und rechtssicherer Umweg ist die sogenannte Kettenschenkung. Dabei nutzen Sie die hohen Freibeträge der dazwischenliegenden Generation.

Das Prinzip ist einfach: Sie schenken den gewünschten Betrag zunächst Ihrem eigenen Kind und nutzen dabei den Freibetrag von 400.000 Euro. Ihr Kind wiederum entscheidet sich dann, einen Teil dieses Geldes an sein eigenes Kind – also Ihr Enkelkind – weiterzuschenken. Auch hier greift der Freibetrag von 400.000 Euro zwischen Eltern und Kindern. Auf diese Weise kann ein Vermögen „über Eck“ steuerfrei an die Enkelgeneration weitergereicht werden. Laut aktuellen Daten des VZ VermögensZentrum kann so beispielsweise ein Ehepaar alle 10 Jahre bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf zwei Kinder übertragen, die dies potenziell an ihre eigenen Kinder weiterleiten können.

Der entscheidende Punkt für die rechtliche Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass das mittlere Glied – Ihr Kind – die freie Verfügungsgewalt über das geschenkte Vermögen haben muss. Es darf keine rechtliche Verpflichtung zur Weiterschenkung bestehen. Eine mündliche Absprache oder ein schriftlicher Vermerk, dass das Geld für den Enkel bestimmt ist, wäre fatal und würde als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden. Das Finanzamt würde dann eine direkte Schenkung von Ihnen an den Enkel annehmen und die geringeren Freibeträge ansetzen. Ein ausreichender zeitlicher Abstand zwischen den beiden Schenkungen (mindestens 6-12 Monate) ist ebenfalls ein starkes Indiz für die Freiwilligkeit der zweiten Schenkung.

Ihr Plan für eine rechtssichere Kettenschenkung

  1. Erste Schenkung: Führen Sie die Schenkung an Ihr eigenes Kind durch und nutzen Sie den vollen 400.000-Euro-Freibetrag.
  2. Keine Verpflichtung: Vereinbaren Sie weder schriftlich noch mündlich eine Auflage zur Weiterschenkung an das Enkelkind.
  3. Zeitlicher Abstand: Halten Sie einen angemessenen zeitlichen Abstand von mindestens sechs bis zwölf Monaten zwischen der ersten und der zweiten Schenkung ein.
  4. Freie Entscheidung: Ihr Kind muss aus freiem Willen und eigenem Antrieb entscheiden, einen Teil des erhaltenen Vermögens an sein Kind weiterzugeben.
  5. Separate Verträge: Dokumentieren Sie jede Schenkung mit einem eigenen, separaten Schenkungsvertrag, um die Unabhängigkeit der Transaktionen zu belegen.

Geld schenken oder leihen: Was schützt das Familienvermögen bei einer Scheidung des Kindes besser?

Einer der größten Albträume bei der Vermögensübertragung ist der Gedanke, dass das mühsam aufgebaute Familienvermögen im Falle einer Scheidung des beschenkten Kindes plötzlich Teil der Verhandlungsmasse wird. Die Frage, ob eine Schenkung oder ein Darlehen der bessere Weg ist, um dieses Risiko zu minimieren, ist zentral für die strategische Vermögenssicherung. Ein Darlehen erscheint auf den ersten Blick sicherer, da es eine Verbindlichkeit darstellt und im Scheidungsfall zurückgefordert werden kann. Allerdings ist es oft nicht im Sinne der Eltern, das Geld tatsächlich zurückzuverlangen.

Eine Schenkung hingegen geht sofort in das Vermögen des Kindes über. Im Scheidungsfall gehört sie zwar zum Anfangsvermögen des Kindes und wird nicht direkt im Zugewinnausgleich geteilt, aber der Wertzuwachs der Schenkung während der Ehezeit (z.B. Wertsteigerung einer Immobilie) fällt in den Zugewinn und muss ausgeglichen werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Forderungen des Ex-Partners führen. Der Königsweg, um dieses Problem zu lösen, ist die Schenkung unter einer auflösenden Bedingung, der sogenannten Rückfallklausel für den Scheidungsfall.

Diese Klausel wird direkt im notariellen Schenkungsvertrag verankert. Sie legt fest, dass die Schenkung automatisch an den Schenker zurückfällt, sollte das beschenkte Kind ein Scheidungsverfahren einleiten. Das Vermögen verlässt somit im Ernstfall die Sphäre des Kindes und ist dem Zugriff des Ex-Partners vollständig entzogen. Diese Vorgehensweise wird auch von der höchsten richterlichen Instanz gestützt, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Der BGH sieht darin einen legitimen Weg zur Vermögenssicherung, wie folgendes Zitat verdeutlicht:

Eine Schenkung unter Rückfallklausel für den Scheidungsfall ist der rechtssicherere Weg als ein Ehevertrag, der die Schenkung aus dem Zugewinn herausnimmt.

– BGH-Rechtsprechung, Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Diese Klausel bietet einen viel stärkeren Schutz als ein nachträglicher Ehevertrag, der unter Umständen als sittenwidrig angefochten werden kann. Für Immobilien muss die Rückfallklausel zwingend notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, um volle Rechtswirksamkeit zu entfalten.

Das Risiko des frühen Todes: Wann werden Schenkungen doch noch zur Erbmasse gerechnet?

Ein zentrales Ziel frühzeitiger Schenkungen ist es, das Vermögen dem Zugriff pflichtteilsberechtigter Erben (z. B. enterbter Kinder oder Ehepartner) zu entziehen. Das Gesetz sieht hierfür die sogenannte 10-Jahres-Frist (§ 2325 BGB) vor. Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers zurückliegen, werden bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht mehr berücksichtigt. Doch Vorsicht: Die Frist ist kein simpler Countdown. Sie funktioniert nach einem Abschmelzungsmodell.

Dieses Modell bedeutet, dass die Schenkung nur dann vollständig unberücksichtigt bleibt, wenn sie volle zehn Jahre zurückliegt. Stirbt der Schenker innerhalb dieser Frist, wird die Schenkung anteilig zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod wird zu 100 % angerechnet, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten zu 80 % und so weiter. Erst nach Ablauf des zehnten Jahres sinkt die Anrechnung auf null. Für die strategische Planung ist es daher entscheidend, den Schenkungszeitpunkt frühzeitig zu wählen, um die volle Schutzwirkung zu erzielen.

Die größte und oft übersehene Falle lauert jedoch bei Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Die herrschende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besagt, dass die 10-Jahres-Frist in diesem Fall nicht zu laufen beginnt. Die Begründung: Der Schenker hat die Immobilie wirtschaftlich nicht wirklich „aufgegeben“, da er sich die volle Nutzung und die Früchte (Mieteinnahmen) vorbehalten hat. Die Schenkung gilt erst dann als vollständig vollzogen, wenn der Nießbrauch erlischt – also meist mit dem Tod des Schenkers. In diesem Fall wird der volle Wert der Immobilie dem Nachlass hinzugerechnet und löst möglicherweise hohe Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Der vermeintliche Schutz der 10-Jahres-Frist ist damit ausgehebelt.

Die folgende Tabelle veranschaulicht das Abschmelzungsmodell, das jedoch, wie erläutert, bei einem Nießbrauchsvorbehalt nicht greift.

10-Jahres-Frist: Abschmelzungsmodell nach § 2325 BGB
Jahre vor Erbfall Anrechnung auf Pflichtteil
Innerhalb 1 Jahr 100%
Vor 2 Jahren 90%
Vor 3 Jahren 80%
Vor 4 Jahren 70%
Vor 5 Jahren 60%
Vor 6 Jahren 50%
Vor 7 Jahren 40%
Vor 8 Jahren 30%
Vor 9 Jahren 20%
Vor 10 Jahren 10%
Über 10 Jahre 0%

Wie holen Sie sich die Schenkung zurück, wenn das Kind insolvent wird oder sich „undankbar“ zeigt?

Eine Schenkung ist ein Akt des Vertrauens. Doch was, wenn dieses Vertrauen enttäuscht wird oder unvorhergesehene Ereignisse das geschenkte Vermögen bedrohen? Das Gesetz bietet zwei grundlegende Möglichkeiten zur Rückforderung: den Widerruf wegen „groben Undanks“ (§ 530 BGB) und die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Beide sind jedoch an extrem hohe Hürden geknüpft. „Grober Undank“ erfordert schwere persönliche Verfehlungen des Beschenkten, eine einfache Entfremdung reicht bei Weitem nicht aus.

Eine weitaus größere Gefahr für das Familienvermögen ist die Privatinsolvenz des beschenkten Kindes. Hier droht die sogenannte Insolvenzanfechtung. Laut § 134 der Insolvenzordnung (InsO) kann ein Insolvenzverwalter Schenkungen der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag anfechten und das Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger zurückfordern. Die 10-Jahres-Frist der Schenkungsteuer ist hier irrelevant. Der Schutz des Familienvermögens ist damit massiv gefährdet. Die einzig wirksame Strategie zur Risikoprävention ist die vertragliche Vereinbarung von Rückfallklauseln im Schenkungsvertrag.

Symbolische Darstellung vertraglicher Rückforderungsrechte bei Schenkungen durch einen Notarvertrag

Diese Klauseln definieren exakt, unter welchen Umständen die Schenkung automatisch an Sie zurückfällt. Anders als beim gesetzlichen Widerrufsrecht müssen Sie keine subjektiven Gründe wie „Undank“ nachweisen. Das Eintreten des objektiv definierten Ereignisses genügt. Dies bietet ein Höchstmaß an Sicherheit und Kontrolle. Sinnvolle Auslöser für solche Rückfallklauseln können sein:

  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kindes
  • Eine nachgewiesene Drogen- oder Spielsucht
  • Das Vorversterben des Kindes vor dem Schenker (um zu verhindern, dass das Vermögen an den Schwiegerpartner fällt)
  • Der Verkauf der Immobilie ohne Ihre Zustimmung
  • Die Belastung der Immobilie mit Grundschulden ohne Ihre Zustimmung

Diese vertraglichen Sicherungsmechanismen sind das Rückgrat einer jeden robusten Vermögensnachfolge. Sie wandeln eine hoffnungsbasierte Schenkung in einen kontrollierten und abgesicherten Vermögenstransfer um.

Neffen vs. Kinder: Warum entfernte Verwandte fast ein Drittel des Erbes an den Staat abgeben

Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist stark vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Während direkte Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder privilegiert sind, werden entferntere Verwandte wie Nichten und Neffen oder gar nicht verwandte Personen vom Fiskus hart zur Kasse gebeten. Der Unterschied ist dramatisch und macht eine strategische Planung für diese Personengruppe unerlässlich. Der Kern des Problems liegt in der Kombination aus Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen.

Kinder gehören zur Steuerklasse I und profitieren von einem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Nichten und Neffen hingegen fallen in die Steuerklasse II. Ihr Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird mit einem Eingangssteuersatz von 15 % besteuert, der schnell auf bis zu 43 % ansteigt. Bei größeren Vermögen bedeutet dies, dass oft ein Drittel oder mehr direkt an den Staat abgeführt werden muss. Eine Schenkung von 500.000 Euro an einen Neffen würde beispielsweise eine Steuerlast von über 140.000 Euro auslösen.

Die folgende Tabelle zeigt die gravierenden Unterschiede auf einen Blick:

Steuerklassen und Freibeträge im Vergleich (Auszug)
Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag Steuersatz
Kinder, Adoptivkinder I 400.000 € 7-30%
Enkelkinder I 200.000 € 7-30%
Neffen/Nichten II 20.000 € 15-43%
Geschwister II 20.000 € 15-43%
Nicht-Verwandte III 20.000 € 30-50%

Für kinderlose Erblasser, die ihr Vermögen an einen nahestehenden Neffen oder eine Nichte weitergeben möchten, gibt es eine fortgeschrittene, aber sehr wirksame Strategie: die Erwachsenenadoption. Wenn zwischen dem Onkel/der Tante und dem Neffen/der Nichte ein enges, einer Eltern-Kind-Beziehung entsprechendes emotionales Band besteht, kann eine Adoption nach §§ 1767 ff. BGB gerichtlich genehmigt werden. Der steuerliche Effekt ist enorm: Das Adoptivkind rückt rechtlich in die Position eines leiblichen Kindes auf. Es wechselt in die Steuerklasse I und profitiert vom hohen Freibetrag von 400.000 Euro. Dies ist oft der einzig gangbare Weg, um eine massive Steuerbelastung zu vermeiden und das Vermögen im Familienkreis zu erhalten.

Wie nutzen Sie die Abschreibung, um steuerfreie Gewinne aus Ihrem Arbeitseinkommen zu generieren?

Eine Immobilienschenkung bietet nicht nur für den Schenker steuerliche Vorteile, sondern eröffnet auch für den Beschenkten – Ihr Kind – interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Ein oft übersehener Aspekt ist die Fortführung der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Wenn Sie eine vermietete Immobilie verschenken, geht der „Abschreibungstopf“ nicht verloren. Gemäß § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) tritt der Beschenkte in die Rechtsposition des Schenkers ein und kann die Abschreibung fortführen, als hätte er die Immobilie selbst zu den ursprünglichen Konditionen erworben.

Dies bedeutet, dass Ihr Kind die jährliche AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen kann. Das mindert den zu versteuernden Gewinn aus der Immobilie. Der strategische Clou entsteht, wenn die Immobilie nur geringe Mieteinnahmen generiert oder sogar Verluste erwirtschaftet. Diese Verluste können dann mit anderen positiven Einkünften Ihres Kindes, insbesondere mit dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, verrechnet werden. Das Ergebnis ist eine direkte Reduzierung der persönlichen Einkommensteuerlast Ihres Kindes.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Potenzial: Angenommen, Sie verschenken ein 2005 erbautes Mietshaus im Jahr 2024. Die ursprüngliche Nutzungsdauer für Wohngebäude beträgt 50 Jahre, die jährliche AfA 2 %. Ihr Kind kann die verbleibende Restnutzungsdauer von 31 Jahren weiter nutzen. Bei einem ursprünglichen Gebäudewert von 500.000 Euro entspricht dies einer jährlichen Abschreibung von 10.000 Euro. Diese 10.000 Euro kann Ihr Kind nun jährlich als Verlust geltend machen, um sein zu versteuerndes Gehalt zu senken. Die Schenkung generiert so indirekt einen steuerfreien Cashflow durch die Steuerersparnis beim Arbeitseinkommen.

Diese Gestaltung macht die Schenkung einer (auch älteren) Immobilie noch attraktiver. Sie transferieren nicht nur einen Vermögenswert, sondern auch ein aktives Instrument zur Steueroptimierung, das Ihrem Kind über Jahrzehnte hinweg finanzielle Vorteile bringen kann. Voraussetzung ist, dass die Immobilie auch nach der Schenkung weiterhin zur Erzielung von Einkünften (also zur Vermietung) genutzt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sicherungsmechanismen sind wichtiger als die reine Steuereinsparung. Nießbrauch und vertragliche Rückfallklauseln schützen das Vermögen vor Scheidung, Insolvenz und Kontrollverlust.
  • Die 10-Jahres-Frist ist trügerisch. Insbesondere bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt beginnt sie laut BGH-Rechtsprechung nicht zu laufen, was Pflichtteilsansprüche Dritter wieder aufleben lässt.
  • Die Immobilienbewertung durch das Finanzamt wurde 2023 verschärft. Durch legale Strategien wie die Eintragung von Rechten (Nießbrauch) oder die Dokumentation von Mängeln kann der Wert vor der Schenkung aktiv gemindert werden.

Erbschaftsteuer bei Immobilien: Wie bewertet das Finanzamt Ihr geerbtes Elternhaus aktuell?

Der Wert einer Immobilie ist der Dreh- und Angelpunkt bei der Berechnung der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Hier gab es eine folgenschwere gesetzliche Änderung: Nach aktueller Gesetzeslage zur Immobilienbewertung werden Immobilien seit dem 1. Januar 2023 tendenziell deutlich höher bewertet als zuvor. Das Finanzamt orientiert sich stärker am tatsächlichen Marktwert (Verkehrswert). Dies führt dazu, dass die persönlichen Freibeträge schneller ausgeschöpft sind und die Steuerlast steigt. Eine Immobilie, die 2022 noch mit 380.000 Euro bewertet wurde und somit steuerfrei auf ein Kind übertragbar war, kann heute mit 450.000 Euro bewertet werden und löst somit Schenkungsteuer aus.

Diese höhere Bewertung macht eine proaktive Gestaltung umso wichtiger. Es geht nicht darum, den Wert künstlich zu manipulieren, sondern darum, alle wertmindernden Faktoren, die rechtlich zulässig sind, geltend zu machen. Das Finanzamt kennt nicht jedes Detail Ihrer Immobilie. Sie als Eigentümer sind in der besten Position, diese Faktoren zu dokumentieren und anzusetzen. Ein zentrales Instrument haben wir bereits kennengelernt: Die Eintragung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts im Grundbuch senkt den steuerlich relevanten Wert der Schenkung erheblich, da der Kapitalwert des Rechts vom Immobilienwert abgezogen wird.

Darüber hinaus gibt es weitere legale Strategien. Notwendige, aber noch nicht durchgeführte Sanierungen (z. B. ein undichtes Dach, veraltete Heizung) können durch Kostenvoranschläge dokumentiert und vom Wert abgezogen werden. Ein unabhängiges Gutachten, das Baumängel oder Altlasten (z. B. Asbest) aufzeigt, kann ebenfalls zu einer niedrigeren Bewertung führen. Sollte die Bewertung des Finanzamts dennoch zu hoch ausfallen, haben Sie nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) das Recht, durch ein eigenes Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Die aktive Auseinandersetzung mit der Immobilienbewertung ist kein optionales Extra, sondern ein Kernstück der Steueroptimierung.

Checkliste: Legale Strategien zur Wertminderung vor der Schenkung

  1. Rechte eintragen: Lassen Sie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht für sich im Grundbuch eintragen, um den Kapitalwert des Rechts vom Immobilienwert abzuziehen.
  2. Mietverträge prüfen: Langfristige Mietverträge mit einer marktüblich eher niedrigen Miete können den Ertragswert der Immobilie senken.
  3. Sanierungsbedarf dokumentieren: Holen Sie Kostenvoranschläge für notwendige, aber aufgeschobene Sanierungsarbeiten ein, um diese als wertmindernd anzusetzen.
  4. Mängelgutachten erstellen: Beauftragen Sie einen Gutachter mit der Dokumentation von Baumängeln, Schäden oder Altlasten, die den Verkehrswert mindern.
  5. Gegengutachten beauftragen: Sollte die Bewertung des Finanzamts zu hoch erscheinen, nutzen Sie Ihr Recht nach § 198 BewG und legen Sie ein eigenes Sachverständigengutachten vor.

Die Auseinandersetzung mit der Bewertung ist ein entscheidender Hebel. Die Kenntnis der aktuellen Bewertungsmethoden des Finanzamts ist der erste Schritt zur aktiven Gestaltung.

Eine vorausschauende Vermögensnachfolge ist mehr als eine steuerliche Pflichtübung; sie ist ein Ausdruck von Verantwortung für die kommende Generation. Indem Sie die vorgestellten Strategien nicht isoliert, sondern als integriertes System begreifen, können Sie Ihr Vermögen sichern und einen reibungslosen Übergang gewährleisten. Der nächste logische Schritt besteht darin, diese allgemeinen Prinzipien auf Ihre individuelle familiäre und finanzielle Situation anzuwenden und einen maßgeschneiderten Plan zu entwickeln.

Geschrieben von Dr. Markus Richter, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht mit Fokus auf GmbH-Gestaltung und Unternehmensfinanzierung. Spezialisiert auf Bilanzanalyse und steuerliche Abschreibungsstrategien.